Start RA Patrick R.Nessler Vorsicht bei der Auszahlung der „Ehrenamtspauschale“ !
Vorsicht bei der Auszahlung der „Ehrenamtspauschale“ ! PDF Drucken E-Mail



von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, Neunkirchen/Saar*

RA P. R.NesslerSeit dem 01.01.2007 sind die Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke in Höhe von bis zu 500,00 € im Jahr beim Empfänger steuerfrei (§ 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz - EStG). Das haben viele gemeinnützige Organisationen zum Anlass genommen, auch an den Vorstand pauschale Tätigkeitsvergütungen zu zahlen.

 

Jedoch darf nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH) an ein Vorstandsmitglied als Entschädigung für aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft nur dann eine Zahlung geleistet werden, wenn die Satzung die Möglichkeit einer Vergütung für den Vorstand für die aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft ausdrücklich vorsieht. Eine Ausnahme gilt jedoch bei dem Ersatz der tatsächlich angefallenen und konkret nachgewiesenen Aufwendungen, die ein Vorstandsmitglied für die Durchführung des Vorstandsamtes hatte (§§ 27 Abs. 3 i. V. m. 670 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Damit gibt es eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, so dass eine Satzungsregelung zum Ersatz der Aufwendungen nicht notwendig ist.

 

 

Eine Ausnahme gilt jedoch bei dem Ersatz der tatsächlich angefallenen und konkret nach- gewiesenen Aufwendungen, die ein Vorstandsmitglied für die Durchführung des Vorstandsamtes hatte (§§ 27 Abs. 3 i. V. m. 670 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Damit gibt es eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, so dass eine Satzungsregelung zum Ersatz der Aufwendungen nicht notwendig ist.

 

Das Bundesministerium der Finanzen hat in seinem Schreiben vom 14.10.2009 (Geschäftszeichen: IV C 4 - S 2121/07/0010, Dokument 2009/0680374) deshalb erklärt, dass ein Verein, der nicht in seiner Satzung ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands regelt und der dennoch Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, gegen das Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 Abgabenordnung – AO) verstoße. Damit wäre die Gemeinnützigkeit des Vereins wegen sogenannter „Mittelfehlverwendung“ gefährdet.

 

Nach der Auffassung des Ministeriums ist eine Vergütung auch dann anzunehmen, wenn sie nach der Auszahlung an den Verein zurückgespendet oder durch Verzicht auf die Auszahlung eines entstandenen Vergütungsanspruchs an den Verein gespendet wird. Jedoch führt das Ministerium weiter aus, dass falls ein gemeinnütziger Verein bis zu dem Datum jenes Schreibens (also 14.10.2009) ohne ausdrückliche Erlaubnis dafür in seiner Satzung bereits Tätigkeitsvergütungen gezahlt hat, daraus unter den folgenden Voraussetzungen keine für die Gemeinnützigkeit des Vereins schädlichen Folgerungen zu ziehen sind:

 

  1. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch gewesen sein (§ 55 Abs. 1 Nummer 3 AO).
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt bis zum 31.12.2010 eine Satzungsänderung, die Tätigkeitsvergütungen zulässt. An die Stelle einer Satzungsänderung kann ein Beschluss des Vorstands treten, künftig auf Tätigkeitsvergütungen zu verzichten.

 

Wenn also bis zum 31.12.2010 die erforderliche Änderung der Satzung erfolgt ist, sind alle bis zum 14.10.2009 erfolgten Zahlungen an den Vorstand, sofern sie nicht unangemessen hoch gewesen sind, für die Gemeinnützigkeit des Vereins unschädlich.

 

Offen bleibt jedoch die Frage, wie es sich mit Zahlungen an den Vorstand verhält, welche nunmehr nach dem 14.10.2009, aber vor einer Änderung der Satzung erfolgen. Derzeit ist die Rechtslage wohl so einzuschätzen, dass dies als gemeinnützigkeitsschädlich angesehen würde. Ich rate deshalb an, bis zu einer Änderung der Satzung keine Zahlungen im Sinne der Ehrenamtspauschale mehr an den Vorstand vorzunehmen.



*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, Neunkirchen. Er ist tätig auf den Gebieten des Sport- und Vereinsrechts, des Vertragsrechts, sowie des Bankrechts und des Forderungsmanagements (Inkasso). Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent unter anderem an der teras Akademie und der Bankakademie. Er ist Gründungsmitglied der Arbeitsgemeinschaft Sportrecht im deutschen Anwaltverein und tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes e. V Seit 2004 ist er auch dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist Rechtsanwalt Nessler Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt e. V. und Mitglied des Arbeitskreises "Recht" des Landesverbandes der Kleingärtner Saarland e. V. u. a. RKPN - Rechtsanwaltskanzlei

Patrick R. Nessler
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