Start RA Patrick R.Nessler Keine Meldepflicht zu ELENA für steuerbegünstigte Vereine !
Keine Meldepflicht zu ELENA für steuerbegünstigte Vereine ! PDF Drucken E-Mail



von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, Neunkirchen/Saar*

RA P. R.Nessler Ab dem 01.01.2010 ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, auf elektronischem Weg die relevanten Entgeltdaten seiner Mitarbeiter an die zentrale Daten-Speicherstelle zu übermitteln. Es geht hierbei um Lohnstammdaten, Arbeitszeit, Gehaltsbezüge und Erfassung der Steuer- und Sozialversicherungsabzüge.

 

Nach § 97 des 4. Sozialgesetzbuches (SGB IV) hat dann jeder Arbeitgeber jeden Monat mit einem besonderen Datensatz diese Meldung an die Zentrale Speicherstelle (ZSS) in Würzburg elektronisch zu übermitteln.

 

 

Wegen der Einführung des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) wird das Meldeverfahren bei der Lohnabrechnung erheblich aufwendiger als bisher. Spätestens ab 01.01.2010 benötigen dann auch Vereine und Verbände, die Arbeitnehmer mit steuer- und sozialversicherungspflichten Vergütungen beschäftigen, eine professionelle Software, um für diese Mitarbeiter monatlich die Stamm- und Lohndaten elektronisch sofort übermitteln zu können.

 

Die Meldepflicht sollte zunächst auch alle gemeinnützigen Körperschaften treffen, wenn die Vereinsarbeit durch angestellte Vereinshelfer/Beschäftigte unterstützt wird. Zu diesen Ver- einshelfern/Beschäftigten zählen auch die gegen Entgelt tätigen Übungsleiter/Trainer. Denn rechtlich gesehen ist die bescheidene Aufwandsentschädigung/Vergütung in Höhe von bis 2.100,00 € im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Das ändert aber nichts am dem Status des Beschäftigten im Sinne des § 97 SGB IV.

 

Im Einvernehmen mit der Deutschen Rentenversicherung Bund, dem GKV- Spitzenverband und dem Bundeswirtschaftsministerium wurde am 15.12.2009 vereinbart, dass für Nebentätigkeiten im Sinne des § 3 Nr. 26 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) keine Meldepflicht zu ELENA besteht.

 

Dazu gehören Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Pfleger und Künstler, wenn die Tätigkeit nebenberuflich und für eine inländische gemeinnützige Organisation oder eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts geleistet wird und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Darüber hinaus darf das Entgelt 2.100,00 € im Jahr nicht übersteigen.

 

Soweit höhere Vergütungen über den Freibetrag von 2.100,00 € im Jahr hinaus gezahlt werden (z. B. zusätzliches Mini-Job-Verhältnis), muss dann aber diese neue elektronische Meldepflicht unbedingt beachtet werden.

 

Informieren Sie bitte Ihren Vorstand. Sofern Sie mit Steuer- und Lohnabrechnungsbüros zusammenarbeiten, sollten Sie diese ebenfalls entsprechend informieren.



*) Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, Neunkirchen. Er ist tätig auf den Gebieten des Sport- und Vereinsrechts, des Vertragsrechts, sowie des Bankrechts und des Forderungsmanagements (Inkasso). Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent unter anderem an der teras Akademie und der Bankakademie. Er ist Gründungsmitglied der Arbeitsgemeinschaft Sportrecht im deutschen Anwaltverein und tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes e. V Seit 2004 ist er auch dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist Rechtsanwalt Nessler Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt e. V. und Mitglied des Arbeitskreises "Recht" des Landesverbandes der Kleingärtner Saarland e. V. u. a. RKPN - Rechtsanwaltskanzlei

Patrick R. Nessler
Königsbahnstr. 5
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Tel.: 06821 / 13030, Fax: 06821 / 13040
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